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Allgemeines zur Veröffentlichung von Personenfotos
Schutz der Rechte der Abgebildeten
Überblick
Fotos erfreuen sich auf Schulhomepages einer wachsenden Beliebtheit, sei es in Gestalt von Klassen- oder Veranstaltungsfotos oder auch als Lehrerportraits. Während die Einbindung von Fotos in technischer Hinsicht dank immer schnellerer Internetverbindungen keine Probleme bereitet, sind in rechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob vor der Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen ist.
Insoweit gilt:
- Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde (§22 Kunsturhebergesetz, KUG).
- Von großer praktischer Bedeutung sind allerdings die in §23 Kunsturhebergesetz (KUG) niedergelegten gesetzlichen Ausnahmen. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie "Personen der Zeitgeschichte" oder Teil einer Versammlung sind. Allerdings wird für Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertreten, dass wegen der Spezialnorm des §120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW (Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs) die Veröffentlichung von Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig ist.
Diese Informationen stammen von der Service- und Informationsplattform
Lehrer-Online.
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