Läuse
Liebe Eltern der Grundschule Lütjensee!
Leider treten in der Schule immer wieder Läuse auf und aus diesem Grund ist es uns wichtig, mit diesem Schreiben auf die wichtigsten Fakten hinzuweisen!
Nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in Schleswig-Holstein darf unsere Schule durch „verlauste“ Personen nicht betreten werden!!!
In Schulen ist es besonders wichtig, dass bei Kopflausbefall alle an einem Strang ziehen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nennt Aufgaben und Pflichten. Rasches Handeln und konstruktive Zusammenarbeit:
Aufgaben der Eltern
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule Ihres Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Dies kann gerne über die jeweilige Klassenlehrkraft geschehen. Die rasche Information ist wichtig, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Einrichtung zu verhindern.
Ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch dieses Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (vgl. IfSG §35 Abs. 1). Nach der ersten Behandlung dürfen die Kinder wieder in die Schule oder den Kindergarten. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung die schriftliche Bestätigung, über die durchgeführte Behandlung, der Eltern für ausreichend hält.
Umgekehrt werden auch Sie umgehend informiert, wenn in der Schule Ihres Kindes ein Kopflausbefall auftritt. Sie werden dann von der Leitung oder der jeweiligen Klassenlehrkraft der Einrichtung aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und - falls Sie "fündig werden" - den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln. Durchsuchen Sie täglich bei gutem Tageslicht das Kopfhaar Ihres Kindes systematisch Strähne für Strähne nach Läusen und Nissen (Läuse-Eier, glänzend weiß-gelblich, kleben fest am Haar) und achten Sie auf Juckreiz und Entzündungszeichen im Bereich der Kopfhaut.
Bei Verdacht auf Läusebefall stellen Sie ggf. Ihr Kind kurzfristig bei Ihrem Kinder- oder Hausarzt vor. Dieser wird Ihnen - falls notwendig - die geeigneten Präparate zur Behandlung des Kopflausbefalles verordnen.
Die Präparate müssen genau entsprechend der Gebrauchsanweisung angewendet werden. Die Entfernung der klebrigen Nissen nach Behandlung mit einem Läusemittel erfordert höchste Sorgfalt. Insbesondere bei wiederholtem und gehäuften Auftreten von Läusen kann nur die Entfernung der Nissen den Behandlungserfolg gewährleisten. Das Haar muss systematisch Strähne für Strähne gekämmt werden, der Kamm ist dabei vom Haaransatz fest zu den Haarspitzen zu ziehen. Neben der Behandlung des Kopfhaares wird eine gründliche Reinigung des Kammes sowie der Haar- und Kleiderbürste empfohlen. Außerdem sollten Mützen, Kopftücher, Schals sowie Handtücher, Leib- und Bettwäsche gewechselt und bei mindestens 60° C gewaschen oder auf andere Art von Läusen befreit werden.
Bei Läusebefall muss das Kopfhaar von allen Familienmitgliedern und sonstigen Kontaktpersonen kontrolliert und ggf. behandelt werden. Auch bei sachgerechter Behandlung mit einem zugelassenen Kopflausmittel muss diese in jedem Fall nach 8 – 10 Tagen wiederholt werden. Eine laufende Kontrolle des Haares ist erforderlich. Während der ersten 2 Wochen wird eine tägliche Kontrolle, anschließend für weitere 6 Wochen mindestens 1 Kontrolle pro Woche empfohlen.
Wenn Sie bei der Untersuchung des Kopfes oder bei der Behandlung Rat oder Hilfe brauchen, Fragen haben oder sich unsicher sind, fragen Sie gerne bei uns nach oder wenden Sie sich zum Beispiel an das zuständige Gesundheitsamt (Tel.: 04531/160-1282 oder Mail: gesundheitsamt@kreis-stormarn.de)
In diesem ganzen Prozess ist es wichtig, dass Sie eng mit uns zusammenarbeiten und wir in einem intensiven Austausch stehen. Nur so kann schnell erkannt werden, wo es Probleme und Unsicherheiten gibt. Je besser die Zusammenarbeit funktioniert, umso schneller ist die Läuseplage besiegt.
Läuse zu haben ist keine Schande – aber es ist eine Schande, nichts dagegen zu tun!
Aufgaben der Schule
Wenn in unserer Schule ein Fall von Kopfläusen auftritt, sind wir verpflichtet, das Gesundheitsamt davon zu benachrichtigen (vgl. IfSG §34 Abs. 6).
Außerdem informieren wir Sie schriftlich über das Auftreten der Kopfläuse in der Klasse Ihres Kindes und fordern Sie zu einer Untersuchung - und gegebenenfalls Behandlung - ihres Kindes auf. Die sachgerechte Untersuchung, bzw. die Bestätigung des Behandlungserfolgs müssen Sie uns unbedingt schriftlich bestätigen.
Werden bei Ihrem Kind während seines Aufenthalts bei uns in der Schule Kopfläuse festgestellt, nehmen wir umgehend Kontakt zu Ihnen auf (denken Sie bitte daran, der Klassenleitung eine Telefonnummer zu geben, unter der wir Sie auch am Vormittag erreichen können!!!) und bitten darum, das Kind schnellstmöglich abzuholen. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, treffen wir umgehend Vorsichtsmaßnahmen und werden im Rahmen unserer Möglichkeiten versuchen, einen engen und direkten Kontakt zu anderen Kindern zu vermeiden.
Melden Sie sich gerne, falls Sie noch Fragen haben!
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bieder; Rektor