Masern

Alle, die ab dem 1. März 2020 neu an die Schulen kommen, um dort zu arbeiten oder zu lernen, egal ob Lehrerkräfte, Schülerinnen und Schüler oder zum Beispiel auch die Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, müssen den Nachweis über den erforderlichen Impfschutz erbringen. Diejenigen, die bereits jetzt an den Schulen sind, müssten bis zum 31. Juli 2022 nach und nach die entsprechenden Nachweise vorlegen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität. Nicht geimpft zu sein bedeutet nicht nur eine Gefahr für das eigene körperliche Wohlergehen, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die etwa auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.

 

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen)

ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern

ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt

ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben)

Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat